HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2022 vom 2. Juni 2022

BSG: Eingescannte Unterschrift muss lesbar sein

Die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei den Gerichten kann über das beA auf zwei Wegen erfolgen: Entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person selbst versendend mit einfacher Signatur (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO).

Die einfache Signatur ist die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann durch einfache Wiedergabe des Namens in elektronischen Buchstaben oder durch eine (eingescannte) Unterschrift geschehen. Doch bei unleserlichen eingescannten Unterschriften ist Vorsicht geboten, wie sich aus einem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt. Denn das Gericht muss anhand der einfachen Signatur überprüfen können, ob die verantwortende Person mit der Person des tatsächlichen Versenders identisch ist. Ist dem Gericht das nicht möglich, gibt es Probleme:

Nach den Feststellungen des BSG ist eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur dann nicht ausreichend, wenn sie nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die einfache Signatur solle gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Ist die Unterschrift nicht lesbar, könne sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibe dann nur, zu raten, zu vermuten oder zu glauben.

Praxistipp: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist bei einem Versand ohne qeS von dem alleinigen Verwenden einer eingescannten Unterschrift als einfache Signatur dringend abzuraten. Aber auch bei der Wiedergabe des Namens in elektronischen Buchstaben als einfache Signatur ist darauf zu achten, dass der Name eindeutig zugeordnet werden kann. So könnte beispielsweise bei einer Kanzlei mit Namensdoppelungen (Schmidt & Schmidt) die bloße Angabe des Nachnamens "Schmidt" in der einfachen Signatur nicht ausreichend sein, um diese Signatur einer bestimmten Person zuordnen zu können. In diesen Fällen empfiehlt es sich, in der einfachen Signatur auch den Vornamen oder andere Unterscheidungsmerkmale (z.B. akademischer Titel) aufzuführen.

BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B