HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2022 vom 2. Juni 2022

Ab 1.8.2022: Pflicht für eigene Berufshaftpflichtversicherung von Berufsausübungsgesellschaften

Auch Mindestversicherungssumme erhöht sich

Ab dem 1.8.2022 muss jede Berufsausübungsgesellschaft – unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechterhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-neu). Es ist dann nicht mehr ausreichend, wenn lediglich die einzelnen Berufsträger/innen nach § 51 BRAO versichert sind. Vielmehr muss zusätzlich auch die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, also die Berufsausübungsgesellschaft selbst, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen. Diese Pflicht gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, für die auch zukünftig keine Zulassungspflicht nach § 59f Absatz 1 Satz 2 besteht, also beispielsweise auch für Kanzleien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit nur zwei Sozien oder für Partnerschaftsgesellschaften ohne beschränkte Haftung, in denen ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind.

Außerdem wird sich auch die Mindestversicherungssumme für Berufsausübungsgesellschaften erhöhen. Bislang benötigten die Rechtsanwaltsgesellschaften und die Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung eine Mindestversicherungssumme von 500.000 € für jeden Versicherungsfall. Ab dem 1.8.2022 gilt:

Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung 2,5 Mio. € für jeden Versicherungsfall. Dies betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften, die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung sowie die Kommanditgesellschaften mit der GmbH & Co. KG. Diese Mindestversicherungssumme gilt nach § 59o Abs. 1 BRAO-neu für alle Berufsausübungsgesellschaften, in denen mindestens 11 Personen tätig sind. Dabei stellt der Gesetzgeber nicht auf die Zahl der Partner oder Gesellschafter ab, sondern auf alle in der Gesellschaft tätigen Personen, also auch auf angestellte Berufsträger sowie freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften, in denen nicht mehr als 10 Personen tätig sind, kommt § 59o Abs. 2 BRAO-neu zur Anwendung: Für diese Berufsausübungsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. € für jeden Versicherungsfall.

Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keine Haftungsbeschränkung haben, beträgt nach § 59o Abs. 3 BRAO-neu die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

Bitte nehmen Sie für Ihre Berufsausübungsgesellschaft unbedingt rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

Für weitere Informationen hat die BRAK für die Berufsausübungsgesellschaften die FAQs Berufshaftpflichtversicherung veröffentlicht. 


Weiterführende Links:

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27670.