HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 3/2022 vom 2. Juni 2022

Bericht von der Kammerversammlung 2022

Am 20.4.2022 fand – wieder im üblichen Jahresturnus im Frühjahr – die ordentliche Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in den Mozartsälen im Logenhaus an der Moorweidenstraße statt.

Die Versammlung fand selbstverständlich unter Einhaltung der Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung statt. Dennoch konnte erstmals seit Beginn der Covid-Pandemie in diesem Jahr wieder der öffentliche Teil der Versammlung stattfinden. Als Gastredner referierte Herr Professor Dr. Thomas Straubhaar, Professor für Volkswirtschaftslehre, insbesondere internationale Wirtschaftsbeziehungen, der Universität Hamburg, zum Thema „Welt(un)ordnung der Zukunft: Was folgt daraus für Recht und Wirtschaft?“. Vor dem Hintergrund des aktuellen Krieges in der Ukraine analysierte Prof. Straubhaar vor allem die volkswirtschaftlichen Folgen für uns alle.

Nach einer kurzen Pause wurde die Kammerversammlung mit dem nichtöffentlichen Teil fortgesetzt. Zunächst leitete der Präsident den nichtöffentlichen Teil mit dem Jahresbericht des Vorstandes ein.

Sodann wurde die Rechnungslegung des Vorstandes über die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Kammer im Jahr 2021 ebenso gebilligt wie der Bericht der Rechnungsprüfer. Dem Vorstand wurde für das Jahr 2021 Entlastung erteilt.

Des Weiteren wurde die Aktualisierung des Haushaltsplanes 2022 sowie der Haushaltsplan 2023 wie vom Vorstand vorgeschlagen verabschiedet. Der Kammerbeitrag für 2023 wurde unverändert auf 399 € festgelegt.

Unter Tagesordnungspunkt 7 erhielten die Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorstandswahl 2022 die Gelegenheit, sich auch in der ordentlichen Kammerversammlung den Mitgliedern vorzustellen.

In den beiden nachfolgenden Tagesordnungspunkten 8 und 9 wurden Änderungen in der Geschäftsordnung zur Ermöglichung von virtuellen oder hybriden Kammerversammlungen und zur Klarstellung der Zulässigkeit von Blockwahlen sowie Änderungen der Wahlordnung zur Verbesserung des Verfahrens zur Wahl des Wahlausschusses, zur Klärung einiger formaler Fragen, zur Öffnung für technische Weiterentwicklungen bei elektronischen Wahlen und zur vereinfachten Bekanntmachung des Wahlergebnisses beschlossen.

Der Antrag zur Änderung der Beitragsordnung zur finanziellen Entlastung von Mitgliedern, die aufgrund der Geburt eines Kindes vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben (Tagesordnungspunkt 10), fand keine Mehrheit. Einigkeit bestand und besteht darüber, dass die Vereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts und der Rechtsanwältin mit Familie verbessert werden muss. Die Antragsteller wollten eine Befreiung von der Beitragspflicht unabhängig von der finanziellen Situation der Familie; der Vorstand und die Mehrheit der Kammerversammlung konnte sich einem solchen generellen Beitragserlass nicht anschließen. Nach Auffassung des Vorstandes ist eine einkommensunabhängige Entlastung von Eltern nicht vom gesetzlichen Auftrag der Kammern gedeckt. Dieser Auftrag beschränkt sich darauf, die Selbstverwaltung der Anwaltschaft mit Blick auf die Berufsausübung (beitragsfinanziert) zu organisieren, und damit die freie Anwaltschaft als zentrales Element des Rechtsstaates zu sichern. Nur dafür dürfen die Beiträge der Mitglieder verwendet werden. Allerdings: Eine finanzielle Entlastung im Einzelfall bei Bedürftigkeit durch Ermäßigung oder Erlass des Beitrages sieht die Beitragsordnung der Kammer bereits in § 5 vor. Bei der Prüfung entsprechend der ermessenslenkenden Richtlinie des Vorstandes wird dabei unabhängig vom Grund der Erwerbsminderung auf das der häuslichen Gemeinschaft der oder des Antragstellenden zur Verfügung stehende Jahreseinkommen abgestellt. Bei einer häuslichen Gemeinschaft, der ausschließlich das Elterngeld des antragstellenden Kammermitglieds zufließt, kann nach den bestehenden Regeln ein vollständiger Beitragserlass erfolgen. Eine Beitragsbefreiung während Mutterschutz und Elternzeit unabhängig von der Bedürftigkeit wäre aus Sicht des Vorstands den anderen Mitgliedern, die unter angespannten finanziellen Verhältnissen arbeiten, nicht zuzumuten und sie wäre allen anderen Mitgliedern gegenüber, die aus anderen Gründen vorübergehend an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind – etwa aufgrund der Pflege von Angehörigen –, eine unbegründete Bevorzugung.

Der Vorstand nimmt sich des allemal berechtigten Anliegens einer familienfreundlicheren Anwaltschaft allerdings an und wird sich – über die Frage der Beitragspflicht in der Kammer hinaus – mit der Frage befassen, was die Kammer für eine bessere Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Familie tun kann. Schließlich sind auch ein Großteil unserer Vorstandsmitglieder Mütter oder Väter und bestens mit den Herausforderungen der Vereinbarkeit von Familie und Anwaltsberuf vertraut. Gerne will der Vorstand dabei auch weitere Kreise der Anwaltschaft einbeziehen. Melden Sie sich daher bei uns, wenn der Schuh drückt oder Sie konkrete Anregungen haben.