HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2023 vom 31. August 2023

BGH: Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung für Ersatzeinreichung maßgeblich

Der BGH stellt klar, dass für die Wirksamkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung abzustellen sei. Bei einer nicht absehbaren Störungsdauer müsse nicht auf die Beseitigung der Störung gewartet werden. Auch sei es im Falle einer zulässigen Ersatzeinreichung nicht erforderlich, sich weiterhin um eine elektronische Übermittlung vor Fristablauf zu bemühen.

Im konkreten Fall ging es um eine Revisionsbegründung, die nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument übermittelt wurde, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129ff. ZPO) in Schriftform. Der Prozessbevollmächtigte hatte die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der Ersatzeinreichung ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Zwar habe er seine weitere Erklärung, er habe danach bis zum Büroschluss die Funktionsfähigkeit des beA weiterhin überprüft, nicht glaubhaft gemacht. Dies sei nach Ansicht des BGH jedoch unschädlich, da der § 130d Satz 2 ZPO auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments abstelle. Nur diese müsse glaubhaft gemacht werden.

Hinweis: Zwar ist bei einer zulässigen Ersatzeinreichung ein weiteres Bemühen um eine elektronische Übermittlung vor Fristlauf nicht erforderlich. Gleichwohl ist auf Anforderung das elektronische Dokument nachzureichen (§ 130d Satz 3, 2. Halbsatz ZPO).

BGH, Urteil vom 25.5.2023 – V ZR 134/22