HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2023 vom 31. August 2023

BGH: Terminsvertretergebühren nur bei Beauftragung durch Partei

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs fallen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist. Hat dagegen der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt, fallen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht an; die Kosten des Terminsvertreters seien dann auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten (im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB) erstattungsfähig.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragten die Kläger einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage gegen einen in Berlin ansässigen Beklagten. In zwei Verhandlungsterminen trat eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin aus Berlin als Terminsvertreterin für die Kläger auf. Die Terminsvertreterin stellte dem Hauptbevollmächtigten u.a. eine 0,65-Gebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Rechnung. Diese Gebühr machten die Kläger in ihrem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung geltend, dass bei einer Anreise ihres Hauptbevollmächtigten Reisekosten in Höhe von mehr als 600 € entstanden wären. Das Landgericht lehnte die Festsetzung der 0,65 Verfahrensgebühr ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG fallen für einen Terminsvertreter nur an, so der BGH, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen erteilt hat. Der Terminsvertreter müsse also aufgrund eines Vertrages mit dem Mandanten tätig geworden sein. Hat dagegen der Hauptbevollmächtigte dem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt, so sei der Terminsvertreter in der Regel Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter komme in diesem Fall nicht zustande. Die Vergütungspflicht richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Hauptbevollmächtigten, der in diesem Fall auch für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen habe.

Auch eine Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG komme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt - soweit in Nr. 7000 ff. VV RVG nichts anderes bestimmt ist - Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 iVm § 670 BGB) verlangen. Unter Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB seien freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen zu verstehen, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt oder die notwendige Folge der Geschäftsführung sind, also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen. Hiernach seien die infolge der Beauftragung der Terminsvertreterin seitens des Hauptbevollmächtigten der Kläger entstandenen Kosten schon keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Denn Aufwendungsersatz stünde nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken  – hier die Erfüllung der Pflicht des Hauptbevollmächtigten, den Verhandlungstermin wahrzunehmen –  erbracht werden, seien danach keine ersatzfähigen Aufwendungen.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21