Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
Am 18.07.2023 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 1.3.2024 in Kraft.
Im Wesentlichen ändert sich die ZMediatAusbV wie folgt:
Die bisher der theoretischen Ausbildung nachgelagerten vier Praxisfälle und vier Supervisionen werden zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert (§ 2 Abs. 2 ZMediatAusbV-neu).
Die Ausbildungsinstitute haben die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Das Recht, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, erlischt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden (vgl. §§ 2 und 3 Abs. 1, 4 ZMediatAusbV-neu).
Bis zu 40% der Präsenzstunden des Lehrgangs können in virtueller Form durchgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV-neu).
Darüber hinaus wurden die digitale Kompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen als weitere Ausbildungsinhalte eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht (Anlage zu § 2 Abs. 3 ZMediatAusbV-neu: Nr. 2 lit. b) dd).
Schließlich wurde den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervision eröffnet (§ 2 Abs. 2 ZMediatAusbV-neu; Aufhebung von § 4 ZMediatAusbV [Fortbildung durch Einzelsupervision]).
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des BMJ
Gesetzgebungsverfahren
Im Wesentlichen ändert sich die ZMediatAusbV wie folgt:
Die bisher der theoretischen Ausbildung nachgelagerten vier Praxisfälle und vier Supervisionen werden zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert (§ 2 Abs. 2 ZMediatAusbV-neu).
Die Ausbildungsinstitute haben die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Das Recht, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, erlischt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden (vgl. §§ 2 und 3 Abs. 1, 4 ZMediatAusbV-neu).
Bis zu 40% der Präsenzstunden des Lehrgangs können in virtueller Form durchgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV-neu).
Darüber hinaus wurden die digitale Kompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen als weitere Ausbildungsinhalte eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht (Anlage zu § 2 Abs. 3 ZMediatAusbV-neu: Nr. 2 lit. b) dd).
Schließlich wurde den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervision eröffnet (§ 2 Abs. 2 ZMediatAusbV-neu; Aufhebung von § 4 ZMediatAusbV [Fortbildung durch Einzelsupervision]).
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des BMJ
Gesetzgebungsverfahren