Anforderungen an eine einfache Signatur bei Einzelkanzleien
Im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten genügt bei der Einreichung von Dokumenten eine einfache Signatur, wenn der Absender einen sog. sicheren Übermittlungsweg nutzt, also z.B. das Dokument selbst aus dem eigenen beA versendet (vgl. z.B. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO oder § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Immer wieder scheint es Unsicherheiten darüber zu geben, wie eine einfache Signatur auszusehen hat. Ganz einfach: Eine einfache Signatur ist die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa in Form eines maschinenschriftlichen Namenszuges unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift; nicht ausreichend ist allein das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Angabe des Namens (BGH, Beschluss vom 7.9.2022 - XII ZB 215/22). Die einfache Signatur müsse die Identifizierung des Urhebers des Schriftsatzes ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Wiedergabe des Namens so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Schriftstücks ohne besondere Kenntnisse oder Nachweise einer bestimmten Person als Verantwortlichem zugeordnet werden kann. Von eingescannten Unterschriften ist daher abzuraten, da diese nicht immer entzifferbar sind.
Bei Einzelkanzleien mit nur einer anwaltlichen Person auf dem Briefkopf könnte man auf die Idee kommen, dass in solchen Fällen die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes entbehrlich ist. Die Zuordnung erscheint ohnehin eindeutig. Tatsächlich hat das Bundesarbeitsgericht in einem solchen Fall den maschinenschriftlichen Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz genügen lassen (BAG, Beschluss vom 25.8.2022 - 2 AZN 234/22). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist aus dem Briefkopf eines Einzelanwalts ohne weiteres erkennbar, dass der Inhaber der Kanzlei Urheber des Schriftsatzes ist und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Schriftstück übernimmt, da weitere Rechtsanwälte im Briefkopf der Schriftsätze nicht aufgeführt sind.
Aber Vorsicht: Das Oberlandesgericht Braunschweig konnte sich dieser Auffassung mit guten Argumenten nicht anschließen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9.6.2023 - 1 ORbs 22/23): Auch wenn sich aus dem Briefkopf nur ein Rechtsanwalt ergebe, sei nicht sichergestellt, dass dieser Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Vielmehr könne auch eine andere Person für den Inhalt des Schriftsatzes verantwortlich sein, etwa wenn weitere Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt oder als freie Mitarbeiter tätig seien. Daher ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes auch dann zu verlangen, wenn der verwendete Briefkopf der Kanzlei nur einen Rechtsanwalt ausweist.
Zuvor hatte auch schon das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Angabe allein des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes auch dann nicht ausreichen lassen, wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2022 - 6 Bs 57/22).
Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfiehlt es sich daher, den Namen immer (maschinenschriftlich) abschließend unter den Text zu setzen. Tragen mehrere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte in der Kanzlei denselben Familiennamen, empfiehlt es sich zudem, den Vornamen oder eine Abkürzung des Vornamens hinzuzufügen, da ansonsten eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sein könnte.