BGH: Rechnungsstellung nach Ausscheiden aus Anwaltschaft
Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223).
(Amtlicher Leitsatz)
Noch Monate nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft erstellte ein ehemaliger Rechtsanwalt diverse Rechnungen an seine frühere Mandantschaft für bereits erbrachte Leistungen aus seiner Zeit als zugelassener Rechtsanwalt. Nachdem die frühere Mandantschaft die Zahlung verweigerte, reichte der ehemalige Rechtsanwalt Klage auf Zahlung seines Honorars und der Auslagen in Höhe von insgesamt 95.406,89 € ein. Während in den Vorinstanzen die Klage noch scheiterte, hatte die Revision vor dem BGH Erfolg.
Schon zu Zeiten der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) habe der BGH entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet sei, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist. An dieser Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nichts geändert. Schließlich sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, einem ehemaligen Rechtsanwalt die Geltendmachung seiner Gebühren in formaler Sicht dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnung ein Abwickler bestellt oder sonstwie ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste.
BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2023 – IX ZR 189/21