HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2023 vom 31. August 2023

Roben für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg machte uns auf das in Hamburg vom Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) - Landesverband Hamburg e.V. – initiierte Pilotprojekt „Robe für den Rechtspfleger“ aufmerksam.

Danach sollen im Rahmen eines Modellversuchs zur Einführung der Robe für den Rechtspfleger zunächst die Zwangsversteigerungsabteilungen aller Hamburger Amtsgerichte und das zentrale Insolvenzgericht (dort zunächst nur im Regelinsolvenzverfahren) des Amtsgerichts Hamburg teilnehmen. Die Teilnahme der in diesem Bereich tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sei freiwillig.

Zum Hintergrund dieses Projekts weist der BDR darauf hin, dass ein Teil der bei den Gerichten wahrgenommenen Geschäfte durch § 3 Rechtspflegergesetz (RPflG) mit den Einschränkungen der §§ 14ff. RPflG dem Rechtspfleger übertragen seien. Dem Rechtspfleger seien unter anderem in Insolvenz- und Zwangsversteigerungsverfahren seit 1957 die Amtsgeschäfte vom Richter ohne Änderung des Amtsinhaltes übertragen worden. In den übertragenen Verfahren stelle der Rechtspfleger das Gericht dar. Diese Verfahren würden teilweise (z.B. bei Gläubigerversammlungen) bzw. überwiegend (z.B. bei Versteigerungsterminen) in Gerichtverhandlungen durchgeführt werden.

In den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen und Saarland seien jüngst neu geschaffene gesetzliche Regelungen in den dortigen AmtstrachtVO eingeführt worden, die dort neben der Richterschaft, Vertretern der Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamten auch Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern in ihren Verhandlungen zum Tragen einer Amtstracht berechtigten. In Bayern existiere eine entsprechende AmtstrachtVO bereits seit Jahrzehnten. Den Erfahrungsberichten der Länder Sachsen und Baden-Württemberg seien zahlreiche Aspekte zu entnehmen, weshalb eine Ausweitung der Berechtigung zum Tragen einer Robe auf die Rechtspflegerschaft richtig und sinnvoll erscheint. So habe das Tragen einer Robe gerade in größeren Gläubigerversammlungen zu einer stärkeren Wahrnehmung des Rechtspflegers als Versammlungsleiter und damit einer Stärkung des Berufsbildes geführt. Die Robe führe bei Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren und in Gläubigerversammlung zu einer größeren Akzeptanz. Außerdem werde durch das Tragen der Robe erkenntlich, dass der Rechtspfleger seine hoheitlichen Entscheidungen in der ihm zugewiesenen Funktion trifft. Er werde äußerlich als Entscheidungsträger erkennbar. Ferner sei die Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege durch die Robe sichtbarer geworden. Die Robe sei ein wichtiges Symbol: Auf die Unparteilichkeit und Objektivität der auf Seiten des Gerichts auftretenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sei Verlass.