beA-Erstregistrierung jetzt
BRAK hat hierzu einen Flyer veröffentlicht
Ab dem 1.1.2022 können in gerichtlichen Verfahren bundesweit nur noch elektronische Dokumente eingereicht werden (vgl. etwa § 130d Satz 1 ZPO in der ab dem 1.1.2022 gültigen Fassung). Es wird also eine aktive Nutzungspflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente geben. Die passive Nutzungspflicht des beA (§ 31a Abs. 6 BRAO) besteht bereits seit längerem.
Die Einreichung der elektronischen Dokumente hat grundsätzlich über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO). Eine einfache E-Mail ist ausgeschlossen. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO).
Falls Sie es noch nicht getan haben, ist es daher höchste Zeit, sich mit Ihrem beA zu befassen und die Erstregistrierung vorzunehmen. Die BRAK hat hierfür einen Flyer veröffentlicht, in dem die Schritte zur Erstregistrierung am beA erklärt sind. Den Flyer finden Sie hier zum Download.
Übrigens: Die BRAK hat das beA "empfangsbereit" einzurichten (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO), d.h. auch ohne Erstregistrierung können dort bereits Nachrichten eingehen. Auch aus Haftungsgründen empfiehlt sich also die Vornahme der Erstregistrierung, um die Nachrichten zur Kenntnisnehmen zu können.
Die Befassung mit dem beA ist gut investierte Zeit, denn der elektronische Rechtsverkehr wird nicht warten.