HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2021 vom 26. August 2021

NEU: Anwaltliche Vertretungen sind der Kammer nicht mehr anzuzeigen

Vertretung muss aber beA-Zugriff durch Vertretenen eingeräumt werden (§ 54 Abs. 2 BRAO)

Am 1.8.2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2154) in Kraft. Damit gehen einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung einher, die vor allem in den Urlaubszeiten von Bedeutung sein dürften. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach wie vor für ihre Vertretung sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen (statt wie bisher einer Woche!) von der Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 BRAO).

Sie sollen eine anwaltliche Vertretung selbst bestellen. Eine Pflicht zur Anzeige dieser Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer besteht nicht mehr. Die Rechtsanwaltskammer muss auch keine Eintragung der selbst bestellten Vertretung mehr im Anwaltsverzeichnis vornehmen. Das hat zur Konsequenz, dass die selbst bestellte Vertretung nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des / der Vertretenen erhalten.

Stattdessen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich nach § 54 Abs. 2 BRAO verpflichtet, ihrer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA selbst einzuräumen. Dabei ist zu beachten, dass die Vertretung zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht erfolgt für die Vertretung seit dem 1.8.2021 nicht mehr, da keine Eintragung durch die Rechtsanwaltskammer im BRAV mehr erfolgt, sofern die Vertretung selbst bestellt ist.

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte müssen statt einer Vertretung einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 46c Abs. 6 BRAO). Auch sie müssen selbst dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen und darauf achten, dass der Zustellungsbevollmächtigte zumindest befugt sein muss, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und ggf. elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO).

Wie man im beA einem anderen Postfachinhaber Rechte einräumt und was konkret im Hinblick auf die Vertretung zu veranlassen ist, erfahren Sie auf dem Portal des beA-Supports unter "Wissensdatenbank" / "Benutzerverwaltung" / "Neue gesetzliche Regelung zu Vertretung und Zustellbevollmächtigung".