Erfolgsgebühr und Verfahrenskostenübernahme neu geregelt
Wie Sie bereits dem Editorial dieser Ausgabe entnehmen können, tritt am 1.10.2021 das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl. I, S. 3415) in Kraft. Das Gesetz gestattet künftig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Erfolgshonorare in größerem Umfang zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Bislang ist es der Anwaltschaft nur in wenigen Fällen gestattet, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. § 4a RVG). Die Übernahme von Verfahrenskosten ist derzeit noch vollständig untersagt (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Mit der Lockerung dieser strengen Vorgaben reagiert der Gesetzgeber auf die Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen. Insbesondere soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet werden, unter den gleichen Bedingungen Rechtsdienstleistungen anzubieten wie registrierte Inkassodienstleister, die derartigen Restriktionen nicht unterliegen. Zudem sollen die Neuregelungen bei den Rechtsuchenden aufgrund der Reduzierung des Kostenrisikos einen besseren Zugang zum Recht und eine Verbesserung des Verbraucherschutzes ermöglichen (BT-Drs. 19/27673, S. 34).
Bislang sieht § 4a RVG vor, dass ein Erfolgshonorar nur dann zulässig ist, wenn der Auftraggeber im Einzelfall ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Neufassung der Norm erweitert die Zulässigkeit auf die Fälle, bei denen sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 € bezieht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren (also Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren) erbracht wird (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Diese erweiterten Neuregelungen gelten aber nicht, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG n.F.).
Mit dem neuen § 4a RVG korrespondiert die neu geschaffene Möglichkeit, Verfahrenskosten zu übernehmen. Der § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO n.F. sieht ab dem 1.10.2021 vor, dass Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, nur zulässig sind, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG n.F. vereinbart wird. Nach der Gesetzesbegründung bestünden in den vorgenannten Fällen, in denen künftig ein Erfolgshonorar vereinbart werden können soll, für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch durch die Vereinbarung einer Kostenübernahme in der Regel kein übermäßiges weiteres wirtschaftliches Risiko, das einen maßgeblichen Einfluss auf die mit dem Verbot der Kostenübernahme verfolgten Schutzzwecke haben kann. Im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG würden ohnehin nur in Ausnahmefällen Kosten im Sinne des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO n.F. entstehen, die dann auch eher gering sein werden (vgl. zu allem BT-Drs. 19/27673, S. 31).