HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2021 vom 26. August 2021

Änderung des GwG zum 1.8.2021 - weitere Verschärfungen durch EU geplant

1. Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 1.8.2021

Am 1.8.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2083).

Mit dem Gesetz sind zahlreiche GwG-Vorschriften ergänzt sowie einzelne Pflichten klarer gefasst worden. Das Gesetz soll zum einen der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/839) und der EU-Finanzinformationsrichtlinie (2019/1153) dienen. Die Gesetzesänderung sieht zum anderen vor, dass ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol erfolgen soll. Schließlich ist mit Einfügung des neuen § 3a GwG der risikobasierte Ansatz der Geldwäscheprävention und Erfüllung von GwG-Pflichten hervorgehoben im Gesetz verankert worden. Die Aufsichtsbehörden und damit auch die Kammer sind künftig dazu gehalten, noch stärker risikobasiert zu prüfen (siehe auch § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG)

Durch das Gesetz ist das Transparenzregister (§§ 18ff. GwG) von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt worden. Nach dem GwG be­steht für ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts, ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Stif­tun­gen, Ver­wal­ter von Trusts mit Wohn­sitz oder Sitz in Deutsch­land, ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten oder Trus­tees, so­fern diese Im­mo­bi­lien in Deutsch­land er­wer­ben wol­len, eine Ver­pflich­tung zur Mit­tei­lung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten über das Trans­pa­renz­re­gis­ter (vgl. §§ 19ff. GwG). Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Mitteilungsfiktion aufgehoben (Streichung des § 20 Abs. 2 a.F. GwG), nach der diejenigen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar war, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt galt. Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan bei den Rechtseinheiten. Für die Nichterfüllung dieser Pflicht drohen künftig erhebliche Bußgelder (vgl. § 56 GwG).

Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung sollen damit die Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durch die Verpflichteten vereinfacht werden. Ob damit wirklich eine Vereinfachung einhergeht, auf Daten im Sinne einer noch größeren Transparenz einfacher zugegriffen werden kann, und die Änderung im Ergebnis auch zu einem verbesserten Datenaustausch von Behörden führen wird oder ob es sich nur um Regelungen handelt, die zur mehr Bürokratie führen, aber nicht wirklich zur verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche, bleibt abzuwarten und sollte zu einem späteren Zeitpunkt evaluiert werden.

2. EU-Aktionsplan und Maßnahmenpaket der EU-Kommission

In Umsetzung des EU-Aktionsplans vom 7.5.2020 hat die EU-Kommission am 20.7.2021 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung beschlossen. Es beinhaltet vier Gesetzgebungsvorschläge:

  • eine Verordnung zur Einrichtung einer EU-(Aufsichts-) Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als dezentrale EU-Regulierungsagentur,
  • eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die unmittelbar gelten wird und die
    eine überarbeitete EU-Liste der Unternehmen und Einrichtungen enthalten soll, die den Geldwäschebekämpfungs-Vorschriften unterliegen,
  • eine Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die bestehende EU-Richtlinie (Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung) ersetzen soll und Bestimmungen enthalten soll, die nicht für eine Verordnung geeignet sind, sondern in nationales Recht übertragen werden müssen, wie z. B. die Vorschriften über die nationalen Aufsichtsbehörden und die Zentralstellen der Mitgliedstaaten für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen („FIU“),
  • eine Neufassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847).

Das Maßnahmenpaket beinhaltet eine Reihe von Änderungen, die dann in Falle des Inkrafttretens dieser von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssten. Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Verpflichtete, die grenzüberschreitend tätig sind und direkt von der neuen EU-Aufsichtsbehörde beaufsichtigt würden, sollen den Vorteil haben, dass künftig nur eine Aufsichtsbehörde für sie zuständig ist und nicht mehr verschiedene nationale Aufsichtsbehörden, womit die Compliance erleichtert werden soll. Direkte Eingriffsbefugnisse der neuen Behörde sind zunächst nur für den Finanzsektor geplant. Im Nichtfinanzsektor soll die neue Behörde nur eine Koordinierungsrolle übernehmen. Nach dem Vorschlag des neuen Art. 38 der EU-Richtlinie sollen nationale Überwachungsstellen eingerichtet werden, die Weisungsbefugnisse gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden haben und mit der neuen EU-Aufsichtsbehörde kommunizieren sollen. Es ist geplant, dass die EU-Aufsichtsbehörde 2023 eingerichtet wird mit dem Ziel, dass sie 2024 den Großteil ihrer Tätigkeit aufnimmt und 2026 mit der direkten Beaufsichtigung bestimmter Hochrisiko-Institute beginnt.
  • Die Vorschriften auf EU-Ebene sollen künftig tiefer ins Detail gehen als bisher und eine Reihe technischer Regulierungsstandards umfassen, die von der künftigen EU-Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäsche ausgearbeitet wird (z. B. Standards für die Sorgfaltspflicht).
  • Der Kreis der Verpflichteten soll um Anbieter von Crowdfunding- und Krypto-Dienstleistungen, Hypothekarkreditvermittler und Verbraucherkreditgeber, die keine Finanzinstitute sind, sowie um Personen, die sich im Namen von Drittstaatsangehörigen für diese um eine Aufenthaltserlaubnis für ein EU-Land bemühen, ergänzt werden.
  • Zur Erfassung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, juristischen Personen aus Drittländern sowie bei nominellen Anteilseignern und Direktoren (Nominees) soll es nach dem Vorschlag bestimmte Offenlegungspflichten geben.  Befugnisse der Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur Überprüfung von Informationen sollen ausgeweitet werden.

Das vollständige Regelwerk einschließlich der technischen Standards soll Ende 2025 abgeschlossen sein und ab dann gelten.

Durch eine Änderung der EU-Verordnung über Geldtransfers aus dem Jahr 2015 (Verordnung 2015/847) soll deren Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten erweitert werden. Damit sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen analog zu den Verpflichtungen, denen Zahlungsdienstleister bei elektronischen Überweisungen unterliegen, künftig verpflichtet sein, bei jedem Transfer virtueller Vermögenswerte vollständige Informationen über Absender und Empfänger der Transfers zu erheben.

Auch die Überprüfung der Identität anhand der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten soll grundsätzlich verbessert werden: Künftig soll es so einen Rechtsrahmen für interoperabel nutzbare digitale Identifizierungslösungen geben, um Kunden einen schnellen und einfachen Zugang zu Finanzdienstleistungen zu ermöglichen. So sollen einheitliche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (vgl. §§ 12,13 GwG) bei der Feststellung der Kundenidentität sorgen und somit eine einfachere Nutzung digitaler Identifizierungslösungen und umfangreichere grenzüberschreitende Operationen ermöglicht werden.

Für Bargeldtransaktionen ist eine Höchstgrenze von 10.000 € geplant, wobei es den Mitgliedstaaten freistehen soll, auf nationaler Ebene niedrigere Obergrenzen zu regeln.

Es bleibt bei den geplanten massiven Änderungen nur zu hoffen, dass die Regelungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten tatsächlich zu sinnvollen Änderungen des Geldwäschegesetzes führen.  Hierzu gehört z.B. die Erleichterung der Anwendung bestimmter Sorgfaltspflichten für Verpflichtete (wie z.B. die Überprüfung der Identität von Mandanten und die Festlegung von technisch zulässigen Standards, die dem vom Gesetzgeber gemäß §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 GwG geforderten vergleichbaren Sicherheitsniveau einer Identitätsfeststellung wie bei Vorlage eines Lichtbildausweises vor Ort für die Überprüfung der Identität von Personen, wirtschaftlich Berechtigten, Anteilseignern, etc. entsprechen. Auch bleibt zu hoffen, dass eine Vielzahl noch unbestimmter Rechtsbegriffe (wie z.B. in Anlage 2 zum GwG verschiedentlich genannt) im GwG näher konkretisiert und für einzelne Berufsgruppen spezifiziert werden.