HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2024 vom 8. Februar 2024

beA: Schriftformersatz nun auch gegenüber Behörden

In Hamburg aber noch nicht umgesetzt

Seit dem 1.1.2024 hat der § 3a VwVfG einen völlig neuen dritten Absatz erhalten. Darin wurde der elektronische Schriftformersatz gegenüber einer Behörde (sog. Hin-Kanal) auch auf das beA erstreckt (§ 3a Abs. 2a VwVfG). Nach der Gesetzesbegründung muss das per beA übermittelte Dokument mit einer einfachen Signatur, also mit der Namenswiedergabe des Erklärenden unterzeichnet werden; es muss nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (BT-Drs. 20/8299, S. 16). Praxisrelevant ist dies vor allem für verwaltungsrechtliche Widersprüche, die einer Schriftform unterliegen (§ 79 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die nach dieser Bundesregelung nun auch per beA mit einfacher Signatur eingelegt werden können.

Doch Vorsicht: Für Hamburger Verwaltungsverfahren wurde bislang der § 3a HmbVwVfG noch nicht entsprechend angepasst. Solange das nicht geschehen ist, können in Hamburg die verwaltungsrechtlichen Schriftformerfordernisse noch nicht durch einen beA-Versand mit einfacher Signatur ersetzt werden. So müssen beispielsweise bis auf Weiteres die gegenüber Hamburger Behörden per beA eingelegten Widersprüche weiterhin qualifiziert elektronisch signiert werden.

Weiterführende Links:
5. VwVfÄndG vom 4.12.2023, BGBl. I Nr. 344
BT-Drs. 20/8299
Ab 1.12.2023: Zugangseröffnung für sämtliche beBPo in Hamburg (Kammerreport vom 30.11.2023, Ausgabe 5/2023)
Vorsicht im elektronischen Rechtsverkehr bei außerprozessualer Schriftform (Kammerreport vom 2.6.2022, Ausgabe 3/2022)