HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2024 vom 8. Februar 2024

LG Bonn: Art. 15 DSGVO gibt Mandanten Anspruch auf Kopie der Handakte

Der Kläger war Mandant des Rechtsanwalts, der bis zum Jahr 2018 in der Anwaltssozietät der Beklagten tätig war und danach eine eigene Kanzlei eröffnete. Der Kläger verlangte in der ersten Instanz von der Beklagten eine Auskunft nach §§ 675666667 BGB über jene Verfahren, für die ihre Kanzlei Honorar- und Gebührenabrechnungen erstellt hat, sowie über den aktuellen Stand dieser Verfahren. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.3.2023 vollumfänglich ab. Der Auskunftsanspruch bezüglich der Verfahren und Mandate, die bis zum Jahr 2018 beendet wurden, sei verjährt (§ 195 BGB). Bezüglich der weiteren Verfahren, die der Rechtsanwalt nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät in der neuen Kanzlei weitergeführt hat, sei die beklagte Kanzlei nicht der richtige Anspruchsgegner.

In der zweiten Instanz vor dem Landgericht Bonn erweiterte der Kläger seinen Antrag auf eine Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO. Das Landgericht bestätigte die Verjährung der Ansprüche aus dem BGB, verurteilte aber die Beklagte nach der Klageerweiterung zur Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO. Die Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf Auskunftsansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sei sachdienlich und damit zulässig.

Auch habe der Kläger gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO einen Anspruch darauf, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Das LG Bonn nahm hierbei Bezug auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 (C-307/22), wonach im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses der Art. 15 DSGVO das Recht auf eine vollständige Kopie einer Akte verleihe. Die Wertungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dem Kläger stünde daher im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ein Anspruch auf Überlassung einer kostenlosen Kopie der Handakte der Beklagten sowie der sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten zu.

Nach der ausdrücklichen Feststellung des LG Bonn greife die eingewandte Verjährung der Beklagten im Rahmen des Art. 15 DSGVO nicht ein. Weitere Ausführungen macht das Gericht zu dieser wichtigen Verjährungsfrage aber leider nicht. Denn diese Frage ist keineswegs eindeutig, da die DSGVO keine eigenen Verjährungsvorschriften enthält.

LG Bonn, Urteil vom 19.12.2023 – 5 S 34/23