HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2023 vom 2. Februar 2023

BSG: Zahlung der Haftpflicht durch Arbeitgeber ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 28.6.2022 entschieden, dass es sich bei der Übernahme der Beiträge für die Mindestberufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber für die von ihm angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Diese personen- und nicht tätigkeitsbezogene Verpflichtung treffe auch angestellte Rechtsanwälte. Dabei lasse § 51 BRAO sowohl die eigene Versicherung des angestellten Rechtsanwalts als auch dessen Einbeziehung in die Versicherung der anstellenden Kanzlei oder Sozietät zuEine Berufshaftpflichtversicherung sei Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwalt und damit eine notwendige Bedingung für die Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin und eines Rechtsanwalts sowie das Erzielen von Einkünften aus dieser Tätigkeit. Komme der Rechtsanwalt der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handele er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handele dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts. 

Die mit der Übernahme der Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber verbundene Freistellung der angestellten Anwälte von den Aufwendungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung führe bei diesen zu einem geldwerten Vorteil und sei daher beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

BSG, Urteil v. 28.6.2022 – B 12 R 1/20 R