HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2023 vom 2. Februar 2023

Aktualisierte Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat folgende Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG getroffen:

„Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) am 07.12.2022 unter Aufhebung der bisherigen Anordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach § 7 Abs. 3 S. 1 GwG vom 13.12.2017 (verkündet am 29.12.2017 im Amtlichen Anzeiger 2017, Nr. 100. S. 2186) folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.“


Zu näheren Informationen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfüllung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und der Bestellung von Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 1, Abs. 3 GwG -als Teil der internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG) lesen Sie bitte gern auch den Artikel im Kammerreport Ausgabe 4/2022 vom 1.9.2022, den Artikel von Rechtsanwalt Christian Bluhm im aktuellen BRAK-Magazin 06/2022, S. 16 („Geldwäschebeauftragte: Pflicht, ,Nice to have' oder überflüssig?“) und die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG.