Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024
Am 27.12.2023 wurde die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22.12.2023 im veröffentlicht (BGBl. I Nr. 403). Grundsätzlich betragen ab dem 1.1.2024 die maßgebenden Beträge im Bund, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. b) und Nr. 2 sowie Satz 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, nunmehr:
Zu beachten ist, dass in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie in der Landeshauptstadt München höhere Freibeträge gelten. Die konkreten Beträge entnehmen Sie bitte der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024.
- | Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. b) ZPO): 282 € |
- | Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a) ZPO): 619 € |
- | Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) ZPO – Regelbedarfsstufe 3): 496 € |
- | Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) ZPO – Regelbedarfsstufe 4): 518 € |
- | Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) ZPO – Regelbedarfsstufe 5): 429 € |
- | Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b) ZPO – Regelbedarfsstufe 6): 393 € |
Zu beachten ist, dass in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie in der Landeshauptstadt München höhere Freibeträge gelten. Die konkreten Beträge entnehmen Sie bitte der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024.