HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2024 vom 8. Februar 2024

BGH: Ausdrucken eines Schriftsatzes für beA-Übermittlung nicht erforderlich

Es ist generell keine gute Idee, einen Schriftsatz auszudrucken, um ihn dann für den elektronischen Versand wieder einzuscannen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Drucker nicht zuverlässig arbeiten:

In einem Berufungsverfahren endete die bereits zweimal verlängerte Berufungsbegründungsfrist am 14.7.2022. Gleichwohl ging die Berufungsbegründung erst im Laufe des 15.7.2022 beim Berufungsgericht ein. Zuvor hatte der Anwalt am selben Tag kurz nach zwei Uhr früh einen Antrag auf eine weitere Verlängerung der Frist um einen weiteren Tag gestellt, welche vom Gericht abgelehnt wurde. Den daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Anwalt damit, dass sein ansonsten zuverlässig arbeitenden Kanzleidrucker am Abend des 14.7.2022 gegen 22.30 Uhr einen bis dahin unbekannten Fehler gemeldet und den Druckbefehl nicht ausgeführt habe. Sein ebenfalls zuverlässig arbeitender „Back-up-Drucker“ verfüge nur über eine erheblich geringere Druckgeschwindigkeit, so es vor 24.00 Uhr nicht mehr gelingen würde, die Berufungsbegründung auszufertigen und elektronisch einzureichen. Insofern habe der Anwalt einen kurzen Schriftsatz mit der Bitte um eine Fristverlängerung um einen Tag unter Verweis auf die technischen Schwierigkeiten gefertigt, welcher erst um 2.04 Uhr des Folgetages per beA abgesetzt und zugestellt werden konnte. Zuvor seien am 14.7.2022 drei Übermittlungsversuche – um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr – aufgrund einer technischen Störung im beA-System gescheitert. Am Folgetag, dem 15.7.2022, habe er dann nach eingehender Befassung mit dem Drucker-Handbuch und der Neuinstallation des Druckertreibers den eigentlichen Kanzleidrucker wieder im Betrieb nehmen, die Berufungsbegründung ausfertigen und per beA übermitteln können.

Diese Entschuldigung ließ weder das Berufungsgericht noch der BGH gelten und lehnten die Wiedereinsetzung ab. Es fehle bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, weswegen es dem Anwalt in der vorliegenden Sache ab 22.30 Uhr aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, den nach seiner Darlegung zu diesem Zeitpunkt auch schon fertiggestellten Berufungsbegründungsschriftsatz ebenfalls erfolgreich per beA an das Berufungsgericht zu versenden, und er noch nicht einmal den Versuch einer Versendung dieses Schriftsatzes unternommen hat. Denn der Umstand, dass sein Drucker ab 22.30 Uhr seinen Dienst versagte, vermag das nicht zu erklären, weil die (erfolgreiche) Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraussetzt.

Vielmehr sei nach den einschlägigen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV i.V.m. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO)  ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln (siehe Zweite Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 5 ERVV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Zur Herstellung eines Dokuments im PDF-Format sei es nicht notwendig, es zuvor auszudrucken und sodann einzuscannen. Vielmehr lasse sich eine PDF-Datei unmittelbar elektronisch herstellen. Der vorherige Ausdruck des Dokuments sei auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei Übermittlung aus dem beA erforderliche einfache Signatur anzubringen. Man müsse nicht das Dokument handschriftlich signieren und dann wieder einscannen. Vielmehr genüge für die einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes. Das Berufungsgericht habe es daher zu Recht als „nicht nachvollziehbar dargetan“ angesehen, dass für eine Übermittlung per beA „ein Ausdrucken des Schriftsatzes überhaupt nötig gewesen wäre“.

BGH, Beschluss vom 30.11.2023 – III ZB 4/23