BGH: Keine Terminsverlegung bei Säumnis der anwaltlich vertretenen Partei
1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.
2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.
(Amtliche Leitsätze)
In einer Berufungssache hatte das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in dem für die Klägerin niemand erschienen ist. Gegen das Versäumnisurteil legte die Klägerin einen Einspruch ein. Daraufhin wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache anberaumt. Einen Antrag auf Terminsverlegung hat das Gericht zurückgewiesen. In dem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erschienen, nicht aber der Geschäftsführer der Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte im Termin keine Sachanträge und beantragte stattdessen die Vertagung. Das Gericht lehnte die Vertagung ab und verwarf den Einspruch der Klägerin durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen.
Die Revision vor dem BGH hiergegen blieb erfolglos. Die Klägerin habe weder schlüssig aufgezeigt, dass ihr Geschäftsführer ohne Verschulden am Erscheinen verhindert war, noch habe sie substantiiert dargelegt, dass eine Anwesenheit ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung erforderlich war. Für die unverschuldete Verhinderung sei die Vorlage allein einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, wozu nichts schlüssig dargelegt wurde. Zudem habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erforderten. Sie habe nicht aufgezeigt, dass der Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht von ihrem weiteren Prozessbevollmächtigten allein hätte sachgerecht wahrgenommen werden können. Dieser habe die Klägerin im Rechtsstreit seit der Klageerhebung ebenso umfassend vertreten wie im inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Parallelverfahren mit zumindest deutlichen Bezügen zum Sachverhalt des Streitfalls.
BGH, Urteil vom 14.9.2023 - IX ZR 219/22
2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist.
(Amtliche Leitsätze)
In einer Berufungssache hatte das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in dem für die Klägerin niemand erschienen ist. Gegen das Versäumnisurteil legte die Klägerin einen Einspruch ein. Daraufhin wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache anberaumt. Einen Antrag auf Terminsverlegung hat das Gericht zurückgewiesen. In dem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erschienen, nicht aber der Geschäftsführer der Klägerin. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte im Termin keine Sachanträge und beantragte stattdessen die Vertagung. Das Gericht lehnte die Vertagung ab und verwarf den Einspruch der Klägerin durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen.
Die Revision vor dem BGH hiergegen blieb erfolglos. Die Klägerin habe weder schlüssig aufgezeigt, dass ihr Geschäftsführer ohne Verschulden am Erscheinen verhindert war, noch habe sie substantiiert dargelegt, dass eine Anwesenheit ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung erforderlich war. Für die unverschuldete Verhinderung sei die Vorlage allein einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist, wozu nichts schlüssig dargelegt wurde. Zudem habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erforderten. Sie habe nicht aufgezeigt, dass der Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht von ihrem weiteren Prozessbevollmächtigten allein hätte sachgerecht wahrgenommen werden können. Dieser habe die Klägerin im Rechtsstreit seit der Klageerhebung ebenso umfassend vertreten wie im inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Parallelverfahren mit zumindest deutlichen Bezügen zum Sachverhalt des Streitfalls.
BGH, Urteil vom 14.9.2023 - IX ZR 219/22