Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass auch Prozess- und Verzugszinsen steuerpflichtig sind.
Grundsätzlich würden Kapitalerträge in Deutschland zwar durch die auszahlenden Stellen an der Quelle im Wege des Steuerabzugs besteuert. Ausnahmen ergäben sich jedoch, wenn Kapitalerträge von Privatpersonen gezahlt würden (z.B. Darlehen zwischen Privatpersonen). Diese Kapitalerträge müssten vom Empfänger in dessen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hierunter würden auch Prozess- und Verzugszinsen fallen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im privaten Bereich abgewickelt werden und ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.
Um möglichen Irrtümern entgegenzuwirken, möchte das BMF in erster Linie auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sensibilisieren, die ihre Mandanten nach einem gewonnenen Prozess entsprechend über die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen informieren sollen.