HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2023 vom 30. November 2023

Registrierungspflicht bei der FIU nach dem GwG bis zum 31.12.2023 nicht vergessen!

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) Sachverhalte melden, die einen Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung begründen, wenn sie Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) sind (sog. „Verdachtsmeldungen“).

Die nachfolgenden Punkte geben einen Überblick darüber, wie Verdachtsmeldungen bei der FIU abgegeben werden können und was Sie bis zum 31.12.2023 – sofern noch nicht geschehen – noch erledigen sollten.

1. Wer ist Verpflichtete/r i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie an sogenannten Kataloggeschäften- und tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken. Im BRAK-Magazin (06/21) finden Sie nützliche Praxistipps und beispielhafte Anwendungsfälle, die die Auslegung erleichtern, wann womöglich eine Verpflichtetenstellung besteht. Auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum GwG (AAH) sind hierzu hilfreich und zu empfehlen.

2. Was ist zu melden?
Eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss (und sofern die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GwG erfüllt sind), wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten,

  • dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • dass der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 S. 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Eine Meldepflicht besteht gem. § 43 Abs. 6 GwG auch, wenn die in der GwGMeldV-Immobilien genannten Sachverhalte vorliegen.

3. Wie können Verpflichtete Verdachtsmeldungen bei der FIU abgeben?
Gemeldet werden kann nur über das elektronische Meldeportal der FIU „goAML“ (§ 45 GwG).

Bis spätestens zum 31.12.2023 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, daher bei der FIU als solche zu registrieren (§§ 45 Abs. 2, 59 Abs. 6 GwG).

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

4. Wer muss sich bei der FIU registrieren?
Die Registrierungspflicht trifft  nach dem GwG verpflichtete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  als natürliche Person, egal ob als Einzelanwältin/Einzelanwalt, Angestellte/r oder Partner/in.

Die FIU konkretisiert dies auf ihrer Homepage wie folgt:

“(...) Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.“

Daher reicht es nicht aus, wenn sich nur die Geldwäschebeauftragten der Kanzlei/der Berufsausübungsgesellschaft registrieren.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (sog. Mehrfachbänder wie z.B. Steuerberater/in und Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) steht nach der FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte , die sich z.B. schon als Notare registriert haben, müssen (können) sich nicht noch einmal registrieren.

5. Besser sich frühzeitig bei goAML registrieren!
Eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal der FIU, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können, ist daher empfehlenswert.

6. Wie kann man sich wo registrieren?
Verpflichtete nach dem GwG müssen sich einmalig elektronisch bei der FIU registrieren. Weitere Informationen von der FIU erhalten Sie hier. In dem Handbuch goAML Web Portal
erhalten Sie Hinweise zum Registrierungsprozess und welche Informationen und Unterlagen von Ihnen benötigt werden und wie lange die Bearbeitung des Antrags dauert.

Im internen Bereich der FIU erhalten Sie zudem nützliche Informationen zur Geldwäscheprävention (z.B. zu der Abgabe von Verdachtsmeldungen und zu Geldwäschetypologien).

7. Was ist, wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich Verpflichte/r bin?
Manchmal kann die Auslegung, ob man in einem Mandat Verpflichtete/r gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist schwierig sein. Hier empfiehlt sich vorsorglich eine Registrierung bei der FIU.

8. Was folgt daraus?
Bei (verpflichteten) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten  hat eine Registrierung bei der FIU bis zum 1.1.2024 zwingend zu erfolgen. Anderenfalls droht die Gefahr, dass Verdachtsmeldepflichten gem. § 43 GwG, wenn es darauf ankommt, nicht unverzüglich erfüllt werden können. Nach dem Regierungsentwurf zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (BR-Drs. 506/23) ist geplant, dass eine Nichtregistrierung entgegen der Pflicht künftig (voraussichtlich ab dem 1.1.2025) auch bußgeldbewehrt sein soll.