BGH: Screenshot zur Glaubhaftmachung eines beA-Ausfalls
Was tun, wenn am Tag des Fristablaufes das beA gestört ist? Kurz vor Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist reichte die Prozessbevollmächtigte um 22:18 Uhr den Schriftsatz per Telefax beim Oberlandesgericht ein. In einem separaten Schreiben wies sie außerdem darauf hin, dass laut BRAK seit etwa 14:06 Uhr die beA-Webanwendung ausgefallen sei und mit Hochdruck an der Reparatur gearbeitet werde. Wegen des nahenden Fristablaufs könne sie angesichts der Größe des Schriftsatzes mit dem Versand nicht länger warten. Zur Glaubhaftmachung des Ausfalls faxte sie außerdem einen ausgedruckten Screenshot.
Das Berufungsgericht hielt dies nicht für ausreichend und vertrat die Ansicht, dass die Prozessbevollmächtigte die beA-Störung per anwaltlicher Versicherung hätte glaubhaft machen müssen.
Anders der BGH, der diese Auffassung für überspannt hält: Die Vorlage dieses Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handele, sei im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimme überein mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer und in dem Archiv der auf der Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports veröffentlichten Meldungen. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.
BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23
Weiterführende Links:
beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (fortlaufend aktualisiert)
Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports
Störungs- und Hinweismeldungen für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)