Ab 1.12.2023: Zugangseröffnung für sämtliche beBPo in Hamburg
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können über das beA nicht nur mit der Justiz, sondern grundsätzlich auch mit Behörden kommunizieren, sofern diese ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) eingerichtet haben. Bislang war jedoch unklar, ob die bloße Einrichtung eines beBPo auch den Zugang zu (allen oder bestimmten) Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eröffnet.
Nun ist Abhilfe in Sicht: Nach einer Mitteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossen, ab dem 1. Dezember 2023 die Übermittlung elektronischer Dokumente von jedem beA an sämtliche beBPo der Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg zu eröffnen - einzige Ausnahme: die außergerichtliche Kommunikation mit den Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung, da insoweit mit ELSTER und der ERiC-Schnittstelle eine technische Lösung mit hoher Akzeptanz bestünde.
Aber Vorsicht: Das Verwaltungsverfahren kennt noch keine sicheren elektronischen Übermittlungswege. Ist also im Verwaltungsverfahren die Schriftform erforderlich (z.B. bei der Einlegung eines Widerspruchs), muss die Nachricht derzeit in jedem Fall mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Derzeit ist ein Gesetzgebungsverfahren anhängig, nach dem die Schriftform auch im Verwaltungsverfahren durch die Übermittlung über das beA ersetzt werden kann (vgl. BT-Drs. 20/8299). Wann diese Regelung in Kraft tritt, ist noch nicht absehbar.