Bitte Fortbildungsnachweise (§ 15 FAO) einreichen
Jeder Fachanwalt und jede Fachanwältin muss nach § 15 FAO in seinem/ihrem Fachgebiet kalenderjährlich Fortbildungen in Höhe von mindestens 15 Zeitstunden erbringen. Die Erfüllung dieser Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.