Aufruf zur Kandidatur für den Kammervorstand
Im kommenden Jahr finden in der ersten Jahreshälfte wieder Vorstandswahlen statt. Turnusgemäß ist die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen, also 13 Vorstandsmitglieder. Es ist absehbar, dass nicht alle Amtsinhaber sich zur Wiederwahl stellen werden.
Die anwaltliche Selbstverwaltung lebt von dem Engagement der Mitglieder. Alle Kolleginnen und Kollegen sind daher aufgerufen, sich zu überlegen, ob Sie selbst sich eine Mitarbeit im Vorstand vorstellen können oder ob Sie Kolleginnen und Kollegen kennen, die für dieses Amt in Frage kommen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind unter anderem in den §§ 65f. BRAO niedergelegt; insbesondere kann zum Mitglied des Vorstandes nur gewählt werden, wer den Beruf einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. Auch Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte können in den Vorstand gewählt werden.
Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind in der Wahlordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer niedergelegt. Wichtig ist insbesondere § 8 Abs. 3 der Wahlordnung. Danach muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 10 Kammermitgliedern unterzeichnet sein, aber nicht notwendigerweise in einem Dokument. Außerdem ist der Wahlvorschlag innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Über die Formalien und Fristen werden wir Sie noch gesondert informieren.
Auch wenn es zur Wahl noch etwas hin ist, ist bereits jetzt der richtige Zeitpunkt, darüber nachzudenken, wer für eine Kandidatur in Frage kommt.