HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2022 vom 1. September 2022

Keine SQE2 Prüfungspflicht für deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich in England und Wales als „solicitor“ betätigen möchten, mussten bisher die SQE1 und SQE2 Prüfungen der Solicitor Regulation Authority (SRA) durchlaufen.

Nunmehr hat die BRAK eine Ausnahme von der SQE2-Prüfung für deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erwirkt. Die Informationen über diese vereinbarte Befreiung sind aufgrund einer Umstellung im Computersystem der SRA noch nicht auf deren Website erschienen. Dies wird jedoch demnächst erfolgen. In der Zwischenzeit können deutsche Anwältinnen und Anwälte, die die SQE-Prüfung ablegen möchten, einen Antrag stellen und werden von der SQE2-Bewertung befreit. Obwohl die Informationen auf der Webseite noch nicht aktualisiert sind, können sich deutsche Anwältinnen und Anwälte über die Webseite der Solicitors Regulation Authority bewerben.

Die SQE1 Prüfung besteht aus zwei Teilen, Functioning Legal Knowledge 1 und 2 (FLK1 und FLK2) und erstreckt sich über zwei Tage. Hier müssen anhand eines multiple-choice-Tests die Kenntnisse des
Englischen und Walisischen Rechts in bestimmten Bereichen wie Vertrags- und Deliktsrecht dargelegt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Nachweis erfolgt, dass die Qualifikation oder Erfahrung
die Bereiche der FLK1 und FLK2 Prüfung abdeckt oder das Recht in welchem die Qualifikation oder Erfahrung erworben wurde nicht wesentlich von dem Recht in England und Wales abweicht.

Die SQE2 Prüfung findet über einen Zeitraum von fünf Tagen statt und umfasst schriftliche und mündliche Tests, wobei ethische Fragen bzw. die Einhaltung der Berufspflichten durchgehend bewertet werden. Es werden hauptsächlich praktische Fähigkeiten wie die Recherche oder die Fähigkeit ein Mandantengespräch zu führen, in verschiedenen Rechtsbereichen, z.B. Strafrecht, geprüft.