HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2022 vom 1. September 2022

Ab 1.10.2022: Änderungen in der BORA

Neuregelungen zu Sammelanderkonten und zu Kenntnissen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht

Am 1.10.2022 treten Änderungen der Berufsordnung (BORA) in Kraft, die unter anderem auch die Regelung zu den Sammelanderkonten betrifft (§ 4 BORA). Nach dem derzeit noch geltendem § 4 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin zur Verwaltung von Fremdgeldern in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5 BRAO Anderkonten zu führen. Teilweise wird in der Kommentarliteratur zu § 4 BORA diese Pflicht so verstanden, dass immer „auf Vorrat“ ein Sammelanderkonto zu führen sei unabhängig davon, ob überhaupt Fremdgelder verwahrt werden. Die Satzungsversammlung erachtet diese Auffassung als unzutreffend. Eine solche Verpflichtung stünde im Widerspruch zu § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, der dem Anwalt / der Anwältin ausdrücklich die Alternative eröffnet, entweder unverzüglich Fremdgelder weiterzuleiten oder aber sie auf Anderkonten einzuzahlen. Ferner enthalte § 4 Abs. 1 BORA den Plural „Anderkonten“ und könne daher kein Sammelanderkonto meinen. Und schließlich wäre es bei sozietätsangehörigen Anwältinnen und Anwälten auch ein offensichtlicher Verstoß gegen das Übermaßverbot, die Führung persönlicher Konten zusätzlich zu den Sozietätskonten zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Satzungsversammlung zur Klarstellung beschlossen, den ersten Absatz in § 4 BORA ersatzlos zu streichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 BORA werden dessen Absätze 1 und 2.

Eine weitere Änderung betrifft die Konkretisierung der Pflicht, Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gem. § 43f BRAO nachzuweisen (§ 5a BORA n.F.). Diese Kenntnisse müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll: 1.) Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen, 2.) Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA. 3.) Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA und 4.) Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht. Nach § 43f Abs. 1 Satz 1 BRAO hat die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die erstmalige Zulassung vor dem 1.8.2022 erfolgte oder wenn innerhalb von sieben Jahren vor der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer entsprechenden Lehrveranstaltung teilgenommen wurde (§ 43f Abs. 2 BRAO).

Die übrigen Änderungen betreffend die §§ 8, 30, 32, 33 BORA und sind rein redaktioneller Natur.

Nähere Informationen zu den Änderungen mit weiterführenden Links erhalten Sie auf der Internetseite der BRAK.