HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2022 vom 1. September 2022

OLG Köln: Schadenersatz bei verspäteter Datenauskunft gegenüber Mandantschaft

Im Kammerreport Ausgabe 5/2021 vom 25. November 2021 hatten wir über ein Urteil des LG Bonn berichtet, wonach Mandanten gegen die von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Anspruch auf Datenauskunft nach Art. 12-15 DSGVO haben.

Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der verspäteten bzw. unvollständigen Auskunftserteilung lehnte das Landgericht hingegen ab. Denn dafür müsse ein Schaden vorliegen, wofür eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person allein nicht ausreiche.

In der zweiten Instanz eines Parallelverfahrens bewilligte das OLG Köln nun aber einen solchen Schadenersatzanspruch. Neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche sprach es auch ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 € zu. Denn jede natürliche Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden sei, habe einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO). Die Klägerin berief sich unwidersprochen darauf, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten psychisch belastet wurde; sie habe Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen empfunden. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden müsse, könne ein immaterieller Schaden der Klägerin im Sinne eines solchen "Kontrollverlustes" über ihre Daten sowie ein drohender Einfluss auf ihre wirtschaftliche Position, insbesondere ein Zeitverlust im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfallschadens mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, nicht in Abrede gestellt werden. Die Klägerin sei für eine nicht unerhebliche Dauer vom Beklagten über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voran zu treiben.

Die Höhe des Schmerzensgeldes von 500 € hält das OLG Köln für ausreichend und angemessen, um die erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen.

OLG Köln, Urteil vom 14.7.2022 – 15 U 137/21