OVG Hamburg: Kein Anspruch auf Akteneinsicht über beA
Nach der Auffassung des OVG Hamburg umfasse die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
In dem Ausgangsfall beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, ihr „die Gerichtsakte zum Zweck der Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO in das besondere elektronische Anwaltspostfach“ ihres Prozessbevollmächtigten „zu übermitteln“. Daraufhin erfolgte eine Verfügung seitens des Kammervorsitzenden, dass die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle der Kammer eingesehen werden könne. Eine elektronische Übersendung sei nicht möglich, weil die Gerichtsakte nicht elektronisch geführt werde.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde erachtete das OVG bereits als unstatthaft, da sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richte, die mit der Beschwerde nicht angefochten werden könne.
Unabhängig davon könne der Klägerin nach Ansicht des OVG aber auch nicht in der Annahme gefolgt werden, sie hätte einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Prozessakte, d.h. eine Vervielfältigung des Originals, umfasse nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das beA. Insoweit handele es sich um einen Fall nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO, demnach die Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden könne. Diese Form der Gewährung von Akteneinsicht bedinge die Umwandlung der Papierakte durch das Gericht in eine elektronische Akte und stehe im Ermessen des Gerichts („kann“).
Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass der Klägerin die Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen – was bei Prozessakten, die in Papierform geführt werden, den Regelfall für die Gewährung von Akteneinsicht darstelle - objektiv unzumutbar sei. Dies gelte umso mehr, da die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht beanstandungsfrei Akteneinsicht genommen und sich dabei auch die Möglichkeit erbeten habe, Kopien anfertigen zu können.
OVG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2022 – 2 So 29/22