HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2022 vom 1. Dezember 2022

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch online

Neuregelung gilt ab dem 1.1.2023

Ab dem 1.1.2023 muss der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden ab dann von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleunigung des Verfahrens.

Die berufsständischen Versorgungswerke sollen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung stellen. Wer nach dem 1.1.2023 einen Befreiungsantrag stellen will, muss den dort angebotenen Link aufrufen und die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken ausfüllen, entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels des Ausfüllens der beschreibbaren Felder. Am Schluss ist der auf diese Weise ausgefüllte Befreiungsantrag per Klick abzusenden.

In den elektronischen Eingabemasken ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Dabei ist wichtig, dass eine schnelle Bescheidung eines Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn möglichst gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, sollte das berufsständische Versorgungswerk kontaktiert werden, bittet die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV). 

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält das Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob der Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte zunächst noch unbedingt der Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichtet werden. 

Weitere Hinweise findet man auf der Homepage der ABV.

Praxistipp: Wir nutzen die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass auch für eine Beschäftigung bei einem anwaltlichen Arbeitgeber die allgemeinen Regeln gelten: die Befreiung ist also tätigkeitsbezogen und bei jeder wesentlichen Änderung der Beschäftigung oder einem Tätigkeitswechsel benötigen Sie eine neue Befreiung.