HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2022 vom 1. Dezember 2022

Verzicht auf Zulassung zum Jahresende rechtzeitig einreichen

Wer seine Anwaltszulassung „zurückgibt“, wer also auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), erhält von uns einen Widerrufsbescheid mit Empfangsbekenntnis und Rechtsmittelverzichtserklärung.

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die mit Wirkung zum Jahresende verzichten möchten, sollten jetzt schnellstmöglichst und rechtzeitig vor Jahresende ihre Verzichtserklärung bei uns einreichen, damit wir noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Empfangsbekenntnis und die Rechtsmittelverzichtserklärung von Ihnen jeweils ausgefüllt vor Jahresende auf der Kammergeschäftsstelle eingehen muss. Anderenfalls kann die Löschung der Zulassung nicht zum Jahresende erfolgen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in.

Die Verzichtserklärung unterliegt der Schriftform (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Sie muss also entweder eigenhändig unterschrieben oder per beA selbstversenden bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur (vgl. zur Ersetzung der Schriftform § 37 BRAO) bei uns eingehen. Eine einfache E-Mail oder ein Telefax ist nicht ausreichend. Für die Verzichtserklärung gibt es auf unserer Homepage ein Formular mit weiteren Hinweisen.