HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2022 vom 1. Dezember 2022

OVG Münster: Bei technischen Störungen umgehend für Abhilfe sorgen!

Im Hinblick auf die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente in gerichtlichen Verfahren stellt das OVG Münster hohe Anforderungen an professionelle Einreicher und damit auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, um für Abhilfe bei einer länger andauernden technischen Störung zu sorgen.

In einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in erster Instanz mit Schriftsatz vom 11.2.2022 die nicht elektronische Einreichung damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stünde.

Als die Sache in die Beschwerdeinstanz ging, reichte er am 23.3.2022 die Beschwerdeschrift wieder nur per Telefax und nicht als elektronisches Dokument ein. Abermals argumentierte der Prozessbevollmächtigte, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei; ein Bautrupp habe sich für den 30.3.2022 angesagt, so dass lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stünde.

Das OVG Münster verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht worden sei. Zwar lasse der § 55d Satz 3 VwGO eine Ersatzeinreichung zu, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Vorliegend sei aber nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23.3.2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen könne. Denn die Regelung des § 55d Satz 3 VwGO entbinde professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Es sei vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch schon nicht vorgetragen worden, dass er auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung hingewirkt oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots versucht habe.

OVG Münster, Beschluss vom 6.7.2022 - 16 B 413/22