HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2022 vom 1. Dezember 2022

Wahlen zur Satzungsversammlung

Im kommenden Jahr 2023 stehen wieder die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung an.

Die Details zur Wahl, einschließlich des Verfahrens der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten, werden Ihnen in dem Wahlausschreiben zur Wahl bekanntgegeben werden. Das Wahlausschreiben werden Sie Anfang 2023 erhalten.

Es ist aber schon jetzt absehbar, dass etwa die Hälfte der derzeitigen Vertreter aus Hamburg in der Satzungsversammlung nicht wieder kandidieren werden. Wir brauchen also neue Kandidatinnen und Kandidaten und möchten Sie bitten, sich schon jetzt Gedanken darüber zu machen, ob Sie kandidieren wollen oder geeignete Kolleginnen und Kollegen kennen, die Sie vorschlagen möchten.

Um Ihnen die Entscheidung etwas zu erleichtern, geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Satzungsversammlung.

Was ist die Satzungsversammlung?

Die Satzungsversammlung, geregelt in §§ 191a ff. BRAO, ist die Legislative in der anwaltlichen Selbstverwaltung, d.h. das „Anwaltsparlament“. Sie steht neben  der Anwaltsgerichtsbarkeit als Judikative und den regionalen Kammern und der Bundesrechtsanwaltskammer als Exekutive. Die Sitzungen der Satzungsversammlung finden in Berlin statt. Sie ist kein „Annex“ der Bundesrechtsanwaltskammer, sondern von deren sonstigen Organen und Einrichtungen unabhängig.

Es ist eine große Errungenschaft der Deutschen Anwaltschaft, dass der Gesetzgeber ihr in § 59a BRAO die Befugnis gegeben hat, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das anwaltliche Berufsrecht selbst zu gestalten. Von dieser Regelungskompetenz hat die Satzungsversammlung mit der Verabschiedung der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung Gebrauch gemacht. Sie passt beide Regelungswerke fortlaufend an und überarbeitet sie. Ausführungsbestimmungen zur beruflichen Zusammenarbeit, z.B. zum Komplex der Interessenkollision oder der anwaltlichen Werbung, werden ebenso von der Satzungsversammlung geschaffen wie neue Fachanwaltsbezeichnungen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bestimmen somit maßgeblich das Berufsrecht der Anwaltschaft.

Darüberhinaus versteht sich die Satzungsversammlung aber auch als Impulsgeber für den Gesetzgeber und hat wiederholt Appelle für bestimmte Regelungen an den Gesetzgeber gerichtet.

Die Mitglieder der Satzungsversammlung üben folglich eine ausgesprochen verantwortungsvolle Aufgabe aus, deren Bedeutung im Zuge der „großen“ BRAO-Reform, der anstehenden Gesetzesvorhaben und der fortschreiten Digitalisierung sicher nicht geringer wird, als sie es nach bisheriger Rechtslage ist.

Wer bildet die Satzungsversammlung?

Die Satzungsversammlung setzt sich aus den Präsidiumsmitgliedern der BRAK und den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern sowie den gewählten Mitgliedern zusammen. Jede regionale Rechtsanwaltskammer darf eine bestimmte Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung wählen.

Nur die gewählten Mitglieder der Satzungsversammlung sind stimmberechtigt, allein sie sind es folglich, die über die Ausgestaltung unseres Berufsrechts entscheiden.

Die Satzungsversammlung ist komplett von dem Kammervorstand der regionalen Rechtsanwaltskammer getrennt und hat mit diesem nichts zu tun.

Wie wird gewählt?

Nach dem Schlüssel des § 191b BRAO bemisst sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und ist für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung für die kommende vierjährige Amtszeit zu wählen; die Wahl erfolgt durch alle Mitglieder dieser regionalen Rechtsanwaltskammer entweder durch Briefwahl oder elektronische Wahl.

Bei gut 11.000 Hamburger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird Hamburg voraussichtlich auch weiterhin mit sechs Kolleginnen und Kollegen in der Satzungsversammlung vertreten sein.

Wer kann gewählt werden?

Kandidieren kann gemäß §§ 191b Abs. 3 Satz 1, 65ff BRAO, wer Mitglied der Kammer ist und den Beruf eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt; außerdem darf kein Ausschlussgrund nach § 66 BRAO gegeben sein.

Wie gesagt, die Details zur Wahl und Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten werden Sie Anfang 2023 mit dem Wahlausschreiben erhalten. Wir möchten Sie aber schon jetzt bitten, sich Gedanken über eine Kandidatur zu machen und Sie zur Kandidatur ermuntern: nirgends sonst können Sie soviel zum anwaltlichen Berufsrecht mitgestalten wie in der Satzungsversammlung!