HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2021 vom 25. November 2021

beA: Bitte Anlagen nummerieren!

Die Hamburger Justiz hat uns gegenüber die Bitte geäußert, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei beA-Nachrichten dem Dateinamen der Anhänge bitte eine „logische Nummerierung“ voranstellen. Dies kann z.B. in folgender Weise geschehen:

00_Klagschrift
01_Anlage1
02_Anlagenkonvolut2
03_Anlage3
etc.

Hintergrund ist, dass die im beA zur Verfügung gestellte Sortierfunktion gegenwärtig nicht an die Gerichte übertragen wird. Vielmehr führt bei den Gerichten nur die vorangestellte Nummerierung der Dateinamen zur Anzeige der Dokumente in der gewünschten Reihenfolge (vgl. hierzu auch den beA-Newsletter der BRAK, Ausgabe 27/2019 v. 8.8.2019 unter "Ordnung ist das halbe Leben"). Ohne die Verwendung dieser vorangestellten Nummerierung werden die Dokumente bei den Gerichten in alphabetischer Reihenfolge angezeigt und ausgedruckt (Anlage vor Klagschrift etc.). Die vorangestellte „0“ ist wichtig, da sich andernfalls bei beispielweise zehn Dokumenten folgende Reihenfolge ergeben würde: 1, 10, 2, 3 usw.

Nur der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass diese vorangestellte, logische Nummerierung bislang auch dem ausdrücklichen Erfordernis des § 2 Abs. 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV entspricht (vgl. hierzu auch BR-Drs. 645/17, S. 13).

Allerdings erhält der § 2 Abs. 2 ERVV ab dem 1.1.2022 eine neue Fassung, wonach fortan das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nummer 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen soll (vgl. Art. 6 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, BGBl. I, S. 4607). Es ist aber damit zu rechnen, dass in dieser Bekanntmachung weiterhin das Erfordernis der vorangestellten logischen Nummerierung besteht.