HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2021 vom 25. November 2021

Hinweispflichten zur alternativen Streitbeilegung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) auf ihren Internetseiten durch eine „leicht zugängliche“ Verlinkung (= anklickbarer Hyperlink) über die europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Von dieser Informationspflicht umfasst sind nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes / der Rechtsanwältin angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ (z. B. per E-Mail) angeboten werden.

Zu den Hinweispflichten hat der BRAK-Ausschuss "Außergerichtliche Streitbeilegung" sein Informationsblatt überarbeitet und aktualisiert (Stand: Oktober 2021).