Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Aktualisierte Fassung vom 1.2.2024
Der Vorsitz der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Konferenz der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte wurde im Jahr 2019 von der Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts a.D., Gabriele Jörchel, aufgrund deren Eintritts in den Ruhestand auf die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, Kathrin Thies, übertragen. Die Streitwertkommission hat sich seither mit der Überarbeitung des bisher in der Fassung vom 9.2.2018 vorliegenden Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit befasst.
Nunmehr liegt der aktualisierte Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1.2.2024 vor. Neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen hat die Kommission einige neue Stichpunkte in den Entwurf des Streitwertkatalogs aufgenommen, z.B. im Urteilsverfahren
- die Auskunft nach dem EntgTranspG (I. Nr. 10.1) sowie
- die Auskunft nach der DSGVO (I. Nr. 10.4)
und im Bereich der Beschlussverfahren
- die Auflösung des Betriebsrats (II. Nr. 2.4),
- der Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern (II. Nr. 2.5),
- ein Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (II. Nr. 3.2) sowie
- das Einleitungserzwingungsverfahren nach §§ 99, 101 BetrVG analog (II. Nr. 14.6.2).
Nunmehr liegt der aktualisierte Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1.2.2024 vor. Neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen hat die Kommission einige neue Stichpunkte in den Entwurf des Streitwertkatalogs aufgenommen, z.B. im Urteilsverfahren
- die Auskunft nach dem EntgTranspG (I. Nr. 10.1) sowie
- die Auskunft nach der DSGVO (I. Nr. 10.4)
und im Bereich der Beschlussverfahren
- die Auflösung des Betriebsrats (II. Nr. 2.4),
- der Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern (II. Nr. 2.5),
- ein Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (II. Nr. 3.2) sowie
- das Einleitungserzwingungsverfahren nach §§ 99, 101 BetrVG analog (II. Nr. 14.6.2).