Liberalisiertes Namensrecht bei Partnerschaftsgesellschaften
Eine erfreuliche Nachricht für viele Rechtsanwaltskanzleien, die in der häufig anzutreffenden Form der Partnerschaftsgesellschaft sich organisiert haben:
Seit dem 1.1.2024 macht das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz deutlich weniger Vorgaben für den Namen von Partnerschaftsgesellschaften. Nach § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft jetzt nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Mit dieser Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft greift der Gesetzgeber eine entsprechende Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages auf. Ausweislich der Gesetzesbegründung seien – im Rahmen der Grenzen der Namenswahrheit – nun auch Sach- oder Phantasiebezeichnungen zulässig (BT-Drs. 19/27635, S. 274).
Bis zum 31.12.2023 musste der Name der Partnerschaft noch den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Dies führte nicht selten zu sehr langen, unhandlichen Kanzleinamen (z.B. „Mustermann und Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“). Diese Anforderungen erschienen dem Gesetzgeber nicht mehr zeitgemäß und auch aus praktischer Sicht als unbefriedigend. Gehörten der Partnerschaftsgesellschaft eine Vielzahl gleichberechtigter Partner an, mussten in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entweder die Namen aller oder der Name eines oder mehrerer Partner aufgenommen werden, wodurch diesen ungewollt eine herausgehobene Stellung beigemessen werden würde.
Die Liberalisierung des Namensrechts erfolgte bereits im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. I, 3436), ist aber erst zum 1.1.2024 in Kraft getreten (vgl. Art. 68, 137 MoPeG). Dieses neue Rechts ist auch bei laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich der Namenseintragungen von Partnerschaftsgesellschaften zu berücksichtigen, selbst wenn die Vorinstanzen dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnten (BGH, Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 23/22).