LG Bonn: Datenauskunftsanspruch der Mandantschaft
Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 1.7.2021 klargestellt, dass Mandanten gegen die von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Anspruch auf Datenauskunft haben.
Die Mandantin beauftragte den Rechtsanwalt mit der Abwicklung eines schweren Verkehrsunfalles. In der Folgezeit entwickelte sich die Mandatsführung nicht so, wie sich die Mandantin das wünschte. Deshalb kündigte sie das Mandat und forderte über ihren neuen Prozessbevollmächtigten den Rechtsanwalt u.a. zur Erteilung einer Datenauskunft auf. Erst nach acht Monaten erteilte der Rechtsanwalt eine Auskunft, die aber nicht vollständig gewesen sei, weil Angaben zum „Mandatskonto“ und der Kommunikation per E-Mail und WhatsApp fehlten.
Das Landgericht Bonn sah einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Rechtsanwalt nach Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 DSGVO als gegeben an.
Danach habe jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so bestünde auch ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dabei werde der Begriff der „personenbezogenen Daten“ weit gefasst und umfasse nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Hierunter würden unter anderem auch die Angaben aus dem Mandatskonto der Mandantin bei dem Rechtsanwalt und die betreffend die Mandantin gespeicherte elektronische Kommunikation fallen. Insbesondere die mit der Mandantin über WhatsApp geführte Kommunikation habe der Rechtsanwalt hierbei nicht vorgelegt, so dass der Auskunftsanspruch noch nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt sei. Denn trotz erteilter Auskünfte scheide Erfüllung aus, soweit die Auskünfte erkennbare Lücken aufweisen.
Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der verspäteten bzw. unvollständigen Auskunftserteilung lehnte das Landgericht hingegen ab. Denn ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO stünde nur demjenigen zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung auch einen Schaden erlitten habe. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DSGVO allein reiche hierfür daher nicht aus. Dementsprechend löse die nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO aus.
Landgericht Bonn, Urteil vom 1.7.2021 – 15 O 372/20
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Informationsseite der BRAK zum "Datenschutz in der Kanzlei"