HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2021 vom 25. November 2021

BGH: Fristlauf bei falschem Datum des EB

Für den Beginn des Fristlaufes ist die Zustellung des Urteils gegen Empfangskenntnis maßgeblich. Wenn das Empfangsbekenntnis ein falsches Datum ausweise und der tatsächliche Zugang nachgewiesen werde, ist der tatsächliche Zugang für die Fristberechnung maßgeblich.

In einer Strafsache wurde dem Verteidiger ein Urteil am 15.2.2021 zugestellt. Auf dem Empfangsbekenntnis des Urteils wurde jedoch irrtümlich der 12.2.2021 angegeben. Die am 15.3.2021 eingereichte Revisionsbegründung wurde daher vom Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen sei.

Der BGH ging von einer tatsächlichen Zustellung des Urteils erst am 15.2.2021 aus und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Dabei schloss sich der BGH den Ausführungen des Generalbundesanwaltes an, der die Richtigkeit des Vortrages des Verteidigers für erwiesen hielt: Der Verteidiger habe nicht nur in seiner Antragsbegründung näher dargelegt und versichert, das Urteil erst am 15.2.2021 erhalten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Daraus ergäbe sich, dass in der anwaltlichen Vorgangsverwaltung als Beginn der Frist der 15.2.2021 und als deren Ende der 15.3.2021 ausgewiesen sind. Für den Vortrag des Verteidigers spräche auch, dass das Empfangsbekenntnis ausweislich des Übertragungsvermerks am Kopf des Fax-Ausdrucks erst am 15.2.2021 beim Landgericht eingegangen ist.

Der Sache selbst verhalf diese Entscheidung dann allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Revision war nach Ansicht des BGH zwar zulässig, wurde aber als unbegründet verworfen.

BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 14.9.2021 - 5 StR 164/21