HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2025 vom 4. September 2025

BGH: Vergütungsfestsetzung gegenüber unbeteiligter Rechtsschutzversicherung nicht bindend

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer in einem Rückforderungsprozess nicht an einen rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gebunden ist, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Festsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche auf den Versicherer Kenntnis erlangt hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, hatte der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft für ein Berufungsverfahren einen Vorschuss auf die Terminsgebühr gezahlt. Nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beendet wurde, forderte die Klägerin den Vorschuss zurück. Die Beklagte beantragte jedoch später die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG einschließlich der Terminsgebühr gegen den Versicherungsnehmer und erhielt einen entsprechenden Beschluss. Die Festsetzung der Terminsgebühr wurde damit begründet, dass ein telefonischer Austausch mit der Gegenseite über einen möglichen Vergleich stattgefunden habe. An diesem Festsetzungsverfahren war die Rechtsschutzversicherung nicht beteiligt. Während das Amtsgericht der Rückforderungsklage stattgab, wies das Landgericht sie unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Festsetzungsbeschlusses ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Danach entfalte ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG keine Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten, die nicht am Verfahren beteiligt waren. Die Rechtskraft von Urteilen und urteilsvertretenden Beschlüssen wirke grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien. Eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO scheide aus, weil der Anspruchsübergang auf den Versicherer bereits vor Einleitung des Festsetzungsverfahrens erfolgte. Auch § 407 Abs. 2 BGB greife nicht, da die Beklagte den Forderungsübergang kannte. Eine analoge Anwendung des § 407 BGB lehnte der BGH ab, weil diese Norm allein dem Schutz eines gutgläubigen Schuldners diene und nicht dazu führen dürfe, dass ein bösgläubiger Schuldner, der den Forderungsübergang kennt, sich gleichwohl auf eine gegen den falschen Gläubiger erstrittene Entscheidung berufen kann. Ein solcher Schuldner müsse den wahren Rechtsinhaber in das Verfahren einbeziehen.

Die Sache wurde an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 12.6.2025 – IX ZR 163/24