Seit 1.8.2024 elektronischer Rechtsverkehr auch beim BVerfG
Der elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht wurde eröffnet. Seit dem 1. August 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen beim Bundesverfassungsgericht rechtswirksam als elektronische Dokumente eingereicht werden (§ 23a BVerfGG). Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt eine Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 23c Abs. 1 S. 1 BVerfGG).
Die Regelungen zur elektronischen Einreichung sind im Wesentlichen den bereits bekannten Regelungen in anderen Verfahrensordnungen nachgebildet (z.B. §§ 130a ff. ZPO oder §§ 55a ff. VwGO). Die Einreichung muss daher über einen zugelassenen Übermittlungsweg erfolgen; eine Verfassungsklage per E-Mail ist daher (weiterhin) nicht möglich. Ansonsten gelten die technischen Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend (§ 23a Abs. 2 S. 2 BVerfGG) nebst der Bekanntmachungen zum Elektronischen Rechtsverkehr.
Weiterführender Link
Die Regelungen zur elektronischen Einreichung sind im Wesentlichen den bereits bekannten Regelungen in anderen Verfahrensordnungen nachgebildet (z.B. §§ 130a ff. ZPO oder §§ 55a ff. VwGO). Die Einreichung muss daher über einen zugelassenen Übermittlungsweg erfolgen; eine Verfassungsklage per E-Mail ist daher (weiterhin) nicht möglich. Ansonsten gelten die technischen Rahmenbedingungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend (§ 23a Abs. 2 S. 2 BVerfGG) nebst der Bekanntmachungen zum Elektronischen Rechtsverkehr.
Weiterführender Link