HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2024 vom 29. August 2024

Änderungen in der Strafprozessordnung

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz hat im Interesse einer möglichst umfassenden elektronischen und medienbruchfreien Kommunikation auch in der Strafprozessordnung Änderungen gebracht.

1.   Derzeit müssen in Strafverfahren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage als elektronisches Dokument übermitteln (§ 32d S. 2 StPO). Ab dem 1.1.2026, also in knapp eineinhalb Jahren, erstreckt sich die elektronische Nutzungspflicht auch auf die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erklärten Rücknahmen von Berufung und Revision (§ 32d S. 2 Nr. 1 und 2 StPO n.F.). Gleiches gilt für die Rücknahme eines Einspruches gegen den Strafbefehl (§ 32d S. 2 Nr. 3 StPO n.F.). Weiterhin soll es aber möglich sein, das Rechtsmittel in der Hauptverhandlung durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle mündlich zurückzunehmen, wobei das richterliche Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle ersetzt. Die Rücknahmeerklärung zu Protokoll ist in jeder Instanz möglich (BT-Drs. 20/10943, S. 47).

Die elektronische Nutzungspflicht gilt nach wie vor nicht für den Verzicht auf Berufung oder Revision; der Verzicht wurde nicht in den Katalog des § 32d StPO aufgenommen. Ein im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärter, in der Sitzungsniederschrift beurkundeter Verzicht ist daher weiterhin wirksam (BT-Drs. 20/10943, S. 47f.).

2.   Ferner wurde mit Wirkung seit dem 17.7.2024 das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung bei molekulargenetischen Untersuchungen (§ 81f Abs. 1 StPO), bei DNA-Identitätsfeststellungen (§ 81g Abs. 3 StPO) und bei DNA-Reihenuntersuchungen (§ 81h Abs. 1 StPO) gelockert. Grundsätzlich sind zwar weiterhin schriftliche Einwilligungen erforderlich. Alternativ kann aber die Einwilligung auch von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart der einwilligenden Person protokolliert oder auf sonstige Weise dokumentiert werden (§ 81f Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StPO). Die Form wahren damit etwa auch auf Video im Rahmen einer Vernehmung aufgezeichnete Einwilligungen oder mündlich erklärte Einwilligungen, über die sodann ein Vermerk angefertigt wird (BT-Drs. 20/10943, S. 48). Damit wird die Rechtslage den inzwischen geänderten Vorschriften zur Vernehmung angepasst, bei denen ebenfalls keine Unterschrift unter dem Vernehmungsprotokoll mehr zu leisten ist. Die Verpflichtung, die einwilligende Person über die Maßnahme zu belehren, wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt.

3.   Mit Wirkung seit dem 17.7.2024 wurde schließlich klargestellt, dass Strafanzeigen und Strafanträge in jeder Form der Kontaktaufnahme gegenüber den zuständigen Stellen möglich sind (§ 158 Abs. 1 StPO n.F.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt ist (§ 158 Abs. 2 StPO n.F.). Dabei soll die Frage, von dem die Erklärung herrührt und ob sie mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist, gegebenenfalls auch im Nachgang geklärt werden können (BT-Drs. 20/10943, S. 49f.).