Keine Schriftform mehr für Anwaltsrechnungen
Bisher konnte die anwaltliche Vergütung nur auf der Grundlage einer vom Rechtsanwalt oder von der Rechtsanwältin unterschriebenen Berechnung geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F.). Mit diesem Schriftformerfordernis ist es nun vorbei: Die Berechnung der anwaltlichen Vergütung bedarf nach dem neuen § 10 Abs. 1 RVG nur noch der Textform und kann damit ab sofort auch elektronisch (und ohne qualifizierter elektronischer Signatur) übermittelt werden.
Nach wie vor kann aber nur der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Vergütung verlangen und muss auch die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen, sofern er oder sie dies nicht selbst tut. Eine eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts auf der Berechnung zur Dokumentation der Haftungsübernahme soll jedoch nicht mehr erforderlich sein.
Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz. Das Gesetz wurde am 16.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17.7.2024 in Kraft.
Die nächste Formvorschrift für anwaltliche Vergütungsrechnungen ist aber schon in Sicht: Nach dem Wachstumschancengesetz müssen zukünftig Rechnungen für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach dem geänderten § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellt werden. Das betrifft auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Rechnungsaussteller. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2025, es gibt einige Ausnahmen für eine Übergangszeit bis spätestens zum 1.1.2028.