HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 4/2024 vom 29. August 2024

BGH: Vergleichsvorschlag löst Terminsgebühr aus

Der BGH hat entschieden, dass eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.

In einem Berufungsverfahren wurde die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hierauf verlangte die Rechtsschutzversicherung der einen Partei die Rückzahlung einer im Wege des Vorschusses gezahlten 1,2 Terminsgebühr. Der Prozessbevollmächtigte dieser Partei lehnte die Rückzahlung mit der Begründung ab, er habe der gegnerischen Prozessbevollmächtigten zweimal telefonisch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und diese habe jeweils zugesagt, die Vergleichsvorschläge an ihre Mandantin weiterzuleiten.

Auch nach Auffassung des BGH ist die Terminsgebühr angefallen. Der Rechtsanwalt verdiene die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts (§ 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG). Mit dieser Regelung sollte der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden und die Gebühr insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drs. 15/1971, S. 148, 209).

Dementsprechend sei an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen und die Terminsgebühr als entstanden anzusehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt. Dagegen genüge es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, komme eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Die Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung könnten auch in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, erfüllt sein, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.

An diesen Grundsätzen sei auch unter Berücksichtigung einer teilweise abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach die bloße Erklärung des anderen Prozessbevollmächtigten, das Angebot an den Mandanten zur Prüfung weiterzuleiten, nicht genügen soll (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2015 – 2 So 120/14). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entstehung der Terminsgebühr führe zu einer einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung.

BGH, Urteil vom 20.6.2024 – IX ZR 80/23