HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2022 vom 3. Februar 2022

Digitalisierung des A1-Verfahrens für Selbstständige

Bereits im Kammerreport Ausgabe 3/2019 vom 23. Mai 2019, S. 12, und im Kammerreport Ausgabe 3/2020 vom 28. Mai 2020, S. 9, hatten wir Sie bei Dienstreisen in das europäische Ausland auf die Notwendigkeit einer sogenannte A1-Bescheinigung aufmerksam gemacht.

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dient dem Nachweis der Sozialversicherung. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt in diesem Fall. Damit soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Die Pflicht besteht auch bei Dienstreisen von nur wenigen Stunden und ist bußgeldbewehrt. Sowohl selbstständige als auch angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben diese Pflicht zu beachten.

Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann seit dem 1.1.2022 nur noch über das Portal „sv.net“ gestellt werden. Näheres entnehmen Sie bitte der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) unter Service / Aktuell.