HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2022 vom 3. Februar 2022

Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente

Seit dem 1.1.2022 besteht für die Anwaltschaft die Pflicht, bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einzureichen (vgl. jeweils die neuen Fassungen der § 130d Satz 1 ZPO, § 55d Satz 1 VwGO, § 65d Satz 1 SGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 52d Satz 1 FGO, § 14b Satz 1 FamFG, § 32d StPO). Eine postalische Einreichung bei den Gerichten ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt dann auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung (der neue § 753 Abs. 5 ZPO verweist insoweit auf § 130d ZPO - siehe hierzu auch schon unseren Kammerschnellbrief 13/2021 vom 3.12.2021).

Die Einreichung der elektronischen Dokumente hat grundsätzlich über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen (vgl. etwa § 130a Abs. 3 ZPO). Eine einfache E-Mail ist ausgeschlossen. Das beA ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Nähere Informationen zu den zu beachtenden Rahmenbedingungen hat der beA-Support auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (vgl. § 130d Satz 2 und 3 ZPO bzw. die entsprechenden anderen Verfahrensvorschriften). Die Pflicht zur Glaubhaftmachung besteht auch dann, wenn das Gericht Kenntnis von einer zeitweisen Störung des beA-Versandes hatte (ArbG Lübeck, Urteil vom 1.10.2020 – 1 Ca 572/20). Die BRAK hat eine Handreichung zur Ersatzeinreichung bei technischen Störungen erstellt, der Sie weitere Informationen entnehmen können.

Beim zentralen Schutzschriftenregister (https://schutzschriftenregister.hessen.de) können schon seit dem 1.1.2017 Schutzschriften nur noch elektronisch eingereicht werden (§ 945a ZPO). Eine Nichtbeachtung stellt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Berufspflichtverstoß dar (§ 49c BRAO). Für die Einreichung beim Schutzschriftenregister kann seitens der Anwaltschaft auch das beA genutzt werden. Vergleichen Sie bitte hierzu auch die Hinweise im beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6.5.2021 (Ausgabe 5/2021) unter „Schutzschriftenregister und beA“.