Neue Bekanntmachung zu den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Für die Anwaltschaft besteht seit dem 1.1.2022 die Pflicht, bei den Gerichten bundesweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nur noch als elektronisches Dokument einreichen (siehe hierzu auch unsere Meldung über die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten ab dem 1.1.2022).
Nach § 2 Abs. 2 ERVV soll das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ERVV bekanntgemachten technischen Standards entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26.11.2021 die seit dem 1.1.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Bekanntmachung regelt also die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Danach sind die elektronischen Dokumente weiterhin im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. Die Druckbarkeit ist als Soll-Standard in Ziff. 6 lit. a) ERVB weiterhin enthalten. Die Einbettung von Schriften und Grafiken ist allerdings nicht mehr Vorgabe für die Einreichung elektronischer Dokumente, allerdings soll der Dokumenteninhalt orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Näheres entnehmen Sie bitte der vorgenannten Bekanntmachung sowie die erläuternden Hinweise des beA-Newsletters der BRAK Ausgabe 1/2022 vom 7.1.2022 (dort unter "Formale Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente").
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