HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 1/2022 vom 3. Februar 2022

OVG Hamburg: Rechtsanwalt kein Schuldner der Akteneinsichtsgebühr

1.
In dem Verfahren wendete sich ein Rechtsanwalt gegen die Erhebung von Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht und der Fertigung von Kopien aus der Akte festgesetzt wurden:

Ein Rechtsanwalt vertrat einen Studenten in einer prüfungsrechtlichen Angelegenheit. Nach Einlegung des Widerspruches nahm der Rechtsanwalt beim Prüfungsamt für seinen Mandanten Akteneinsicht sowohl in die eigentliche Prüfungsakte als auch in die Generalakte zur Bestellung der Prüfungskommission.

Für die Akteneinsicht und für die Kopien (13 Stück) wurden gegen den Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von insgesamt 67,90 € festgesetzt. Damit war der Rechtsanwalt nicht einverstanden und erklärte sich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bereit, lediglich eine Gebühr von 0,50 € pro Kopie zu akzeptieren. Entsprechend legte der Rechtsanwalt gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein, soweit mehr als 6,50 € (= 13 Kopien á 0,50 €) in dem Gebührenbescheid festgesetzt wurden. Nach Zurückweisung des Widerspruches und Klageeinreichung hatte das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als in dem angefochtenen Bescheid mehr als 19,90 € festgesetzt wurden. Hiermit gab sich der Rechtsanwalt weiterhin nicht zufrieden und legte Berufung insoweit ein, als gegen ihn mehr als 6,50 € festgesetzt wurden.

2.
Die Berufungsinstanz gab dem Antrag des Rechtsanwaltes statt. Nach Auffassung des OVG sei der Rechtsanwalt zu Unrecht für die Akteneinsichtsgebühr und für die Kopierkosten in Anspruch genommen worden.

Hinsichtlich der Akteneinsichtsgebühr gäbe es zwar mit Nr. 1 der Anlage zum Gebührengesetz in der maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes vom 6.12.2016 (HmbGVBl. S. 519) eine taugliche Rechtsgrundlage. Allerdings sei der Rechtsanwalt nicht der richtige Gebührenschuldner. Insbesondere sei er kein Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG, wonach zur Zahlung von Verwaltungsgebühren derjenige verpflichtet ist, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt. Zwar habe vorliegend der Rechtsanwalt die Amtshandlung beantragt. Der Rechtsanwalt habe diese jedoch als Dritter im Sinne der Vorschrift für seinen insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG gebührenpflichtigen Mandanten beantragt. Damit aber sei der Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Kopierkosten nicht der richtige Adressat im Sinne der Nr. 3 Buchst. a) der Anlage zum Gebührengesetz.

Nach diesem Urteil hätte der Rechtsanwalt vermutlich auch die von ihm zugestandenen Kopierkosten in Höhe von 6,50 € nicht als Schuldner zahlen müssen.


OVG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 – 3 Bf 28/19