III. Tätigkeit des Vorstands im Berichtsjahr
2. Syndikusrechtsanwältinnen/Syndikusrechtsanwälte
Bei den Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten blieb die Zahl der eingegangenen Zulassungsanträge relativ konstant. Gingen im Jahr 2024 insgesamt 340 Anträge auf Zulassung ein, so konnte die Kammer im abgelaufenen Berichtsjahr insgesamt 355 Anträge verzeichnen. Der weitaus größte Anteil an Zulassungsanträgen betraf den Fall der Neuzulassung aufgrund eines Arbeitgeberwechsels. Die Zahl der Mitglieder mit einer Zulassung (nur) als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt erhöhte sich auf 616. Im Vergleich dazu lag diese Zahl 2024 noch bei 557. Die Zahl derer, die eine Doppelzulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt innehaben, erhöhte sich von 1.435 auf 1.517. Details können Sie der Mitgliederstatistik am Anfang dieses Geschäftsberichts entnehmen.
Im abgelaufenen Berichtsjahr gingen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer außerdem 31 Anträge auf Feststellung einer unwesentlichen Tätigkeitsänderung ein. Hier ist eine leichter Anstieg erkennbar, der wohl auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24 zurückzuführen sein dürfte. In diesem Urteil hatte der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei dreiseitigen Überleitungsverträgen zwischen altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Feststellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer über das Fortbestehen der Syndikuszulassung ausreicht und kein neuer Zulassungsantrag zu stellen ist, wenn der Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten erfolge. In diesem Fall sei die Überleitungsvereinbarung einem Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen.
Zusätzlich war im abgelaufenen Berichtsjahr über eine Reihe weiterer Zulassungs- und Feststellungsanträge zu entscheiden, die bereits seit 2024 oder früher anhängig waren. Diese betrafen Fälle, in denen die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH oder bei denen nach Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer die Feststellung einer unwesentlichen Tätigkeitsänderung begehrt wurde. Diese Verfahren waren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs ruhend gestellt worden. Nachdem der Anwaltssenat in seinen Urteilen vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23 und AnwZ (Brfg) 36/23 klargestellt hatte, dass eine Zulassung von GmbH-Geschäftsführerinnen bzw. GmbH-Geschäftsführern als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611a BGBG nicht in Betracht kommt, waren diese Verfahren wieder aufzunehmen.
Auf unserer Homepage unter https://www.rak-hamburg.de/ finden Mitglieder unter der Rubrik „Aktuelles“ neben wichtigen Ankündigungen und aktuellen Informationen auch fortlaufend Hinweise zu zulassungsrelevanten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundesgerichtshofs. Im Bereich „Mitglieder“ „Syndikusrechtsanwälte“ finden sich Informationen speziell für Syndikusrechtsanwälte, so z.B. die Antragsformulare.